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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich

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Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalten sämtliche Dienstleistungsverträge, die zwischen ambulanten und/oder stationären Einrichtungen (Auftraggebern) und der freiberuflichen Medizinisch-Fachassistentin (Auftragnehmer) geschlossen werden.

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§ 2 Konditionen

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Der Auftragnehmer vereinbart mit dem Auftraggeber einen Stundensatz (Honorar), in welche die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers wie Sozial- und Steuerabgaben, Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Berufsgenossenschaft, zur beruflichen Weiterbildung, zur Altersvorsorge, zur Rücklagenbildung für den Fall von Krankheit oder Urlaub etc. mit einkalkuliert sind. 

 

Des Weiteren werden im Dienstleistungsvertrag die Zuschläge wie Wochenendzuschläge, Nachtzuschläge, Zuschläge für Feiertage und / oder Hohe Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester / Neujahr) geregelt.

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Bei auswärtigen Einsätzen ist mit dem Auftragnehmer eine Unterkunft und ggf. Verpflegung oder aber eine Spesenpauschale pro Tag vertraglich zu regeln.

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§ 3 Einsatzzeitraum

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Im Dienstleistungsvertrag wird das Datum definiert, von wann bis wann ein Auftrag dauert. Des Weiteren wird eine tägliche Mindeststundenzahl mit dem Auftragnehmer vertraglich geregelt. Wenn möglich, hält sich der Auftragnehmer an die Arbeitszeitregelung des Auftraggebers. Eine Bindung an die Arbeitszeitregelung des Auftraggebers besteht nicht. Eine Auftragsverlängerung und / oder spätere Einsätze sind nach terminlicher Absprache mit dem Auftragnehmer möglich.

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Um eine optimale Versorgung zu gewährleisten, kann es notwendig sein, sich an die Arbeitszeitregelungen des Auftraggebers zu halten oder diese gegebenenfalls anzupassen. Dies obliegt dem Ermessen der Auftragnehmerin.

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§ 4 Tätigkeit

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Der Auftragnehmer ist vom Beginn des Einsatzzeitraumes an mit der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung des diagnostischen betreuten Patienten ggf. in Kooperation mit den angestellten Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung und der behandelnden Ärzte der Patienten beauftragt.

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§ 5 Tätigkeitsbeschreibung bei Stationären und ambulanten Einrichtungen, Krankenhäusern, Kur- und Rehakliniken etc.

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Der Auftragnehmer orientiert sich bei seiner Leistungserbringung an den bei dem Auftraggeber geltenden Rahmenbedingungen für die Erbringung der ambulanten / stationären medizinischen Diagnostik.

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Der Auftraggeber schlägt dem Auftragnehmer die zu behandelnden Patienten vor. Der Auftraggeber achtet hierbei darauf, die Anzahl der Patienten auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an dem Krankheits- und Beschwerde Bild der Patienten und an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen MFA.

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§ 6 Weisungsfreiheit

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Der Auftragnehmer unterliegt, insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder hinsichtlich der Arbeitszeiten, keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist im Gegenzug dazu auch nicht berechtigt, den angestellten Mitarbeitern einer Einrichtung Weisungen zu erteilen.

 

 

§ 7 Honorar

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Der Auftraggeber schuldet die in § 2 vereinbarte Vergütung. Abgerechnet werden tatsächlich erbrachte Viertelstunden. Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer am Ende eines Dienstes / Einsatzes die vom Auftragnehmer geleisteten Arbeitsstunden und benennt hierfür dem Auftragnehmer eine zuständige Ansprechperson.

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Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen. Die vom Auftragnehmer zu tätigenden Abgaben sind von diesem in die vertragliche Vergütung einkalkuliert.

 

Der Auftragnehmer rechnet seine Dienste entsprechend der nachgewiesenen Stunden gegenüber dem Auftraggeber am Ende des Monats bzw. des Einsatzes ab.

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§ 8 Unterrichtungspflicht

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Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information, sofern sie bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten erwarten oder aber sich vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.

 

 

§ 9 Hilfsmittel, Materialien, Kleidung

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Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Materialien und Berufskleidung stellt die freiberufliche MFA. Wenn es erforderlich oder gewünscht ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer Hilfsmittel, Materialien wie z.B. Einmalschürzen oder Berufskleidung des Auftraggebers verwendet.

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§ 10 Konkurrenz, Verschwiegenheit, Datengeheimnis

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Der Auftragnehmer ist auch für andere Auftraggeber tätig. Er ist befugt, am Markt aufzutreten. Die Dienstleistung wird vom Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers erbracht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, selbst keine Verträge mit den Kunden des Auftraggebers zu schließen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für diese dadurch entstandenen Schäden, insbesondere für die durch die Abwerbung entstandenen Umsatzverluste.

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Dem Auftraggeber ist nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken zu erheben, zu bearbeiten, Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Für die Abgabe entsprechender Erklärungen ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich. Im Übrigen unterliegt der Auftragnehmer der beruflichen Schweigepflicht.

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§ 11 Verhinderung / Krankheit

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Kann der Auftragnehmer seine Dienstleistung nicht persönlich erbringen (z.B. wegen Krankheit, sonstiger Verhinderung), so wird er den Auftraggeber umgehend informieren. Endet der Auftrag wegen Verhinderung des Auftragnehmers, so besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Honorars.

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§ 12 Vertragslaufzeit / Kündigung

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Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des in § 3 vereinbarten Einsatzzeitraumes. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit von einer der Vertragsparteien durch schriftliche Kündigung beendet werden.

§ 13 Sorgfalt und Haftung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Er haftet dem Auftraggeber gegenüber für von ihm verursachte Schäden. Aus diesem Grund legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages seinen Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung vor.

 

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§ 14 Gerichtsstand

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Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Wohnort des Auftragnehmers zuständige ordentliche Gericht.

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§ 15 Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel

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Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt.

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Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelung dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.

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Stand Februar 2024

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Freiberufliche MFA nach § 4 Nr. 14 UStG Katalogberufe (ähnl. freie Berufe)

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